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Krankenbeförderung

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03445 / 782444

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Wir, als DRK Kreisverband Naumburg betreiben einen Krankentransport/Fahrdienst zur Beförderung von Personen mit eingeschränkter Mobilität. Mit unserer modernen Fahrzeugflotte bringen wir Sie sicher ans Ziel.

Unter Krankenbeförderung im "Mietwagen mit Sonderausstattung" versteht man, die fachgerechte Transportleistung mittels Krankentrage (liegend), Tragestuhl oder eigenem Rollstuhl.

Wir sind hierbei auf Liegend-, Tragestuhl- und Rollstuhlbeförderung spezialisiert, befördern aber auch sehr gern "einfache" Patientenverlegungsfahrten mittels Transportschein.

Ich bin für Sie da

Herr

Sven Poltmann

Tel: 03445/782444
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Bürozeiten

Montag - Freitag

06:30 - 16:00 Uhr

Schönburger Str. 31
06618 Naumburg

Unsere Leistungen für Krankenkassen, Rentenversicherer und Berufsgenossenschaften

  • Fahrten zur Dialyse
  • Fahrten zur Chemotherapie
  • ambulante Fahrten zum Arzt
  • Einweisungenfahrten ins Krankenhaus
  • Entlassungsfahrten aus Krankenhäusern
  • Verlegungsfahrten zwischen Krankenhäusern
  • Verlegungenfahren in Rehakliniken

Wir sind Vertragspartner aller Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Rentenversicherungen.

Unsere Leistungen für Selbstzahler

Nicht alle Beförderungsleistungen sind auch gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Um diese Versorgungslücke zu schliessen bieten wir zusätzliche Leistungen für Selbstzahler an.

  • ambulante Fahrten zum Arzt, wenn Sie keine Genehmigung der Krankenkasse bekommen
  • Verlegungsfahrten von Pflegeheim zu Pflegeheim
  • Heimfahrten von Pflegeheimen nach der Kurzzeitpflege
  • Fahrten von der privaten Wohnung ins Pflegeheim bzw. zur Kurzzeitpflege
  • weitere private Fahrten auf Anfrage möglich

Für Privatfahrten benötigen Sie keine Transportverordnung und keine Genehmigung!

Wie bestelle ich eine DRK-Krankenbeförderung?

Melden Sie Ihre Krankenfahrten bitte während unserer Geschäftszeit (Bürozeit) Montag - Freitag in der Zeit von 06:30 - 16:00 Uhr telefonisch unter 03445/782444 oder per E-Mail an.

Häufige Fragen zur Krankenbeförderung

  • Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung.

    Die Übernahme der Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung erfolgt automatisch wenn Sie den Pflegegrad 3, 4 oder 5 nachweisen können. Bei Pflegegrad 3 muss die eingeschränkte Mobilität zusätzlich von einem Arzt dokumentiert werden. Auch Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung u.a. dann erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen.

    In besonderen Ausnahmefällen ist eine Kostenübernahme möglich, jedoch nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Zu den besonderen Ausnahmefällen zählen beispielsweise Fahrten zur onkologischen Strahlen- und Chemotherapie sowie zur ambulanten Dialysebehandlung.

  • Wie kann ich eine Krankenbeförderung genehmigen lassen?

    Um eine ambulante Krankenbeförderung von Ihrer Krankenkassen genehmigen zu lassen, benötigen Sie zuerst einen Transportschein ( Verordnung einer Krankenbeförderung) von Ihrem Arzt.

    Diesen Transportschein reichen Sie vor der Fahrt bei Ihrer Krankenkasse zur Genehmigung ein.

    Für Einweisungen bzw. Entlassung aus dem Krankenhaus sowie Vor- bzw. Nachstationäre Behandlung (14 Tage nach Entlassung aus dem Krankenhaus) wird keine Genehmigung benötigt.

  • Die Krankenkasse genehmigt die Fahrt nicht - was nun?

    Nicht alle Beförderungsleistungen sind auch gleichzeitig Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse. Um diese Versorgungslücke zu schliessen, bieten wir zusätzliche Leistungen für Selbstzahler an.

    Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.

  • Welche gesetzliche Zuzahlung muss ich leisten?

    Versicherte haben 10 % des Fahrpreises, mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten als gesetzliche Zuzahlung selbst zu tragen. Bei Fahrkosten müssen die Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

    Sind Sie für das laufende Jahr bereits zuzahlungsbefreit, fallen selbstverständlich keine Kosten an.

  • Beförderung ins Pflegeheim: Kostenübername durch die Pflegekasse?

    Für einen Transport zu einem Pflegeheim ist die Pflegekasse der Ansprechpartner. Sie ist der jeweiligen Krankenkasse des Versicherten angeschlossen und der Kostenträger für alle pflegerischen Maßnahmen.

    Hier besteht die Möglichkeit (jedoch kein rechtlicher Anspruch), nach § 45b des elften Sozialgesetzbuches zur sozialen Pflegeversicherung die entstehenden Fahrtkosten als zusätzliche Betreuungsleistungen zu beantragen. Der monatliche Grundbetrag dafür beträgt 100 Euro. Antragsberechtigt sind Personen, die bereits einen Pflegegrad zugesprochen bekommen haben, sowie Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der aber nicht das Ausmaß des Pflegegrads 2 erreicht. Die Kriterien dafür sind in § 45a SGB XI festgelegt. Eine weitere Möglichkeit zur Fahrtkostenübernahme gibt es für diesen Fall nicht. Auch anderweitige Fahrten vom Wohnsitz / Pflegeheim und zurück müssen von den Pflegebedürftigen selbst bezahlt werden.